Überlingen: Mann soll eigenes Auto samt Parkkralle geklaut haben
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Geht das überhaupt?
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Er kann sich sein eigenes Fahrzeugs nicht unberechtigt aneignen, da es bereits sein Eigentum ist.
Ich habe nun Appetit auf Khlav Kalash und Krabbensaft