Überlingen: Mann soll eigenes Auto samt Parkkralle geklaut haben

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Nun ermittelt die Polizei gegen den Besitzer wegen Diebstahls.

Geht das überhaupt?

§ 242 Diebstahl\

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Er kann sich sein eigenes Fahrzeugs nicht unberechtigt aneignen, da es bereits sein Eigentum ist.



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